AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

I. Allgemeines

1. Vertragsgrundlage für von Di Monte GmbH übernommene Aufträge ist das Bürgerliche

Gesetzbuch und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ́ s),

VOB Teil B. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

Des Weiteren gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die

Vorschriften der VOB Teil C, als vereinbart. Diese AGB`s gelten für Verträge mit

privaten und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen

Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/

A. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass

die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei

Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten

Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf

Erstattung der Mehrkosten. Bei Auftragserteilung behalten wir uns vor, entstehende

Mehrkosten auf Nachweis bzw. nach Aufmaß zu berechnen! Bei nicht durch den

Auftragnehmer verursachten Verzögerungen, Warte- oder Stillstandzeiten berechnen

wir Ihnen einen Betrag von 64,50 € pro Lohnstunde.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere

bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B § 2

Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).

II. Angebot und Preise

Angebote sind für den Auftragnehmer nur 14 Kalendertage bindend.

1. Mit der Vertragsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als

Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner als 0,75%)

der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht, bzw. verringert sich der

Angebotspreis in angemessenem Umfang.

2. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie

Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

3. Eine Umsatzsteuererhöhung kann auch im nichtkaufmännischen Verkehr an den

Auftraggeber weiter berechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten

seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.

III. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge

oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten

Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages

unverzüglich an uns zurück zu geben. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann

schriftlich durch den Auftragnehmer im Einzelfall gestattet werden.

2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und

dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu

notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

3. Sollte der Auftragnehmer unter Ausschluss jeglicher Haftung die Übernahme der

behördlichen Angelegenheiten sowie die Einholung der erforderlichen Genehmigungen

übernehmen und dies mehr Zeit in Anspruch nehmen als ursprünglich angenommen,

wodurch die Baustelle verzögert wird und ein finanzieller Schaden entsteht, so haftet der

Auftraggeber für diesen Schaden. Der daraus resultierende Schaden geht unter

Ausschluss jeglicher Einwendungen zu Lasten des Auftraggebers.

IV. Vergütung

1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden

Abzug an den Auftragsnehmer zu leisten.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Angebotsannahme und vor Beginn der Arbeiten,

frühestens mit Beginn der Baustelleneinrichtung einen angemessenen Abschlag i. H. v. 30

% des Auftragswertes einzufordern. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen

jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Der Auftragnehmer kann

für in sich abgeschlossene Teile des Werkes (einzelne Wandflächen, Einzelräume,

Fahrzeugteile etc.) Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen

verlangen. Dies gilt auch für gesondert in Auftrag gegebene Stoffe (Farbmischungen) und

Bauteile. Für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt

gem. Ziffer 4 zu verfahren. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.

Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle

Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem

Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.

3. Wechsel oder Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei

anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die

Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw.

ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist

von 7 Tagen zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach

fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser

Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9

Nr. 2 VOB/B). Der hieraus entstehende Schaden geht unter Einwendungsausschluss zu

Lasten des Auftraggebers.

Di Monte GmbH ist anbei berechtigt sobald der Schuldner in Verzug geraten ist, die

Forderung an das Inkassounternehmen zu übermitteln und an Dritte zu verkaufen.

V. Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die

Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die

Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten

Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und

Rüstzeiten fortzuführen.

VI. Lieferzeit und Montage

Seite von 2 7Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach

Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den

Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß III., Ziffer 2, erforderlichen

Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle

gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung gem. IV

Ziffer 2 beim Auftragnehmer eingegangen ist. Auftragnehmer behält sich vor den Anfang

des Bauvorhabens bei Notwendigkeit um bis zu 12 Wochen zu verschieben.

VII. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem

vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung

auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den

Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten

Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte

Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen,

Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer

Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und

Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m

Einzelgröße unberücksichtigt.

Im Rahmen der Angebotserstellung wird ein Aufmaß erstellt. Abweichungen in diesem

Aufmaß sind möglich, insbesondere wenn die Messung von unten vorgenommen wird und

kein ungehinderter Zugang zu den Gebäudeflächen besteht. Dies tritt häufig bei

umfangreichen Gebäuden und Fassaden auf. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der

Ausführung der Arbeiten ein neues, detailliertes Aufmaß anzulegen. Dieses Aufmaß ist

maßgeblich und dient als Grundlage für die Rechnungsstellung.

Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung

der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.

VIII. Eigentumsvorbehalte und Werkunternehmerpfandrecht

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den

Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden

sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten

Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der

Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden

können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu

übertragen.

3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so

überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine

Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen

Seite von 3 7Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

5. An den vom Auftraggeber zur Bearbeitung eingebrachten und überlassenen

beweglichen Sachen hat der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung ein

Werkunternehmerpfandrecht i. S. d. § 647 BGB.

IX. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des erbrachten Gewerkes.

2. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare,

vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er

Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen

entstandenen Kosten.

3. Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts

anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll),

erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der

Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser

Frist. Der Auftragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme

für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640

BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

a. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im

Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der

Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis

dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben

hat.

4. Das Gewerk ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die

endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter

probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme

(Baustellenheizung).

X. Haftung

1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen

Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).

2. Gewährleistung/Verjährungsfrist

Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks

(spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an

der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer

nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die

Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch

und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine

Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies

kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für

Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen

gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:

2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht

die Gebäudesubstanz betreffen)

- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit

Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die

Gebäudesubstanz betreffen

3. Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemein anerkannten

Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel unserer

Bauleistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch

Dritte oder sonstige, nicht durch uns vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir

nicht.

4. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z. B. herstellungs- und herstellerbedingt)

und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung

unterschiedlicher Materialien oder des Untergrundes zurückzuführen sind, gelten als

vertragsgemäß.

XI. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung

des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der

Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen

Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

XIII. Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information

gemäß § 36 VSBG

Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an

Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

XIV. Insolvenz und Auskunftspflicht

Der Auftraggeber bestätigt, dass er keine laufenden Insolvenzverfahren hat und

nach guten Glauben und Gewissen, die in Auftrag genommenen Leistungen

begleichen kann und wird. Im Falle einer Insolvenzverschleppung hat der

Auftraggeber / Geschäftsführer selbstschuldnerisch für die Zahlung der

erbrachten Dienstleistung zu haften. Bei fehlender Auskunft der finanziellen

Situation oder der Insolvenz oder anstehenden Insolvenz hat der Auftraggeber /

Geschäftsführer selbstschuldnerisch für die Zahlung der erbrachten Leistung zu

haften.

XV. Übermittlung und Verkauf der Rechnungen

Im Falle einer Zusammenarbeit mit einem SUB-Unternehmen ist die daraus

resultierende Rechnung nicht zur Übermittlung an ein Inkassobüro oder an Dritte

zulässig und es wird ausdrücklich untersagt. Stattdessen ist vorab ein

unparteiischer Mediator einzubeziehen, um eine einvernehmliche Lösung zu

erzielen.

Schriftform und salvatorische Klausel

Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen

schriftlichen Bestätigung. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein,

wird diese durch eine wirksame ersetzt.


 

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