AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Vertragsgrundlage für von Di Monte GmbH übernommene Aufträge ist das Bürgerliche
Gesetzbuch und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ́ s),
VOB Teil B. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
Des Weiteren gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die
Vorschriften der VOB Teil C, als vereinbart. Diese AGB`s gelten für Verträge mit
privaten und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen
Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/
A. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass
die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei
Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten
Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf
Erstattung der Mehrkosten. Bei Auftragserteilung behalten wir uns vor, entstehende
Mehrkosten auf Nachweis bzw. nach Aufmaß zu berechnen! Bei nicht durch den
Auftragnehmer verursachten Verzögerungen, Warte- oder Stillstandzeiten berechnen
wir Ihnen einen Betrag von 64,50 € pro Lohnstunde.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere
bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B § 2
Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).
II. Angebot und Preise
Angebote sind für den Auftragnehmer nur 14 Kalendertage bindend.
1. Mit der Vertragsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als
Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner als 0,75%)
der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht, bzw. verringert sich der
Angebotspreis in angemessenem Umfang.
2. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie
Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
3. Eine Umsatzsteuererhöhung kann auch im nichtkaufmännischen Verkehr an den
Auftraggeber weiter berechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten
seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.
III. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge
oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich an uns zurück zu geben. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann
schriftlich durch den Auftragnehmer im Einzelfall gestattet werden.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und
dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu
notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
3. Sollte der Auftragnehmer unter Ausschluss jeglicher Haftung die Übernahme der
behördlichen Angelegenheiten sowie die Einholung der erforderlichen Genehmigungen
übernehmen und dies mehr Zeit in Anspruch nehmen als ursprünglich angenommen,
wodurch die Baustelle verzögert wird und ein finanzieller Schaden entsteht, so haftet der
Auftraggeber für diesen Schaden. Der daraus resultierende Schaden geht unter
Ausschluss jeglicher Einwendungen zu Lasten des Auftraggebers.
IV. Vergütung
1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden
Abzug an den Auftragsnehmer zu leisten.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Angebotsannahme und vor Beginn der Arbeiten,
frühestens mit Beginn der Baustelleneinrichtung einen angemessenen Abschlag i. H. v. 30
% des Auftragswertes einzufordern. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen
jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Der Auftragnehmer kann
für in sich abgeschlossene Teile des Werkes (einzelne Wandflächen, Einzelräume,
Fahrzeugteile etc.) Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen
verlangen. Dies gilt auch für gesondert in Auftrag gegebene Stoffe (Farbmischungen) und
Bauteile. Für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt
gem. Ziffer 4 zu verfahren. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.
Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle
Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem
Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
3. Wechsel oder Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei
anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw.
ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist
von 7 Tagen zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser
Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9
Nr. 2 VOB/B). Der hieraus entstehende Schaden geht unter Einwendungsausschluss zu
Lasten des Auftraggebers.
Di Monte GmbH ist anbei berechtigt sobald der Schuldner in Verzug geraten ist, die
Forderung an das Inkassounternehmen zu übermitteln und an Dritte zu verkaufen.
V. Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die
Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die
Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten
Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und
Rüstzeiten fortzuführen.
VI. Lieferzeit und Montage
Seite von 2 7Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß III., Ziffer 2, erforderlichen
Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle
gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung gem. IV
Ziffer 2 beim Auftragnehmer eingegangen ist. Auftragnehmer behält sich vor den Anfang
des Bauvorhabens bei Notwendigkeit um bis zu 12 Wochen zu verschieben.
VII. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem
vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung
auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den
Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten
Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte
Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen,
Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer
Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und
Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m
Einzelgröße unberücksichtigt.
Im Rahmen der Angebotserstellung wird ein Aufmaß erstellt. Abweichungen in diesem
Aufmaß sind möglich, insbesondere wenn die Messung von unten vorgenommen wird und
kein ungehinderter Zugang zu den Gebäudeflächen besteht. Dies tritt häufig bei
umfangreichen Gebäuden und Fassaden auf. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der
Ausführung der Arbeiten ein neues, detailliertes Aufmaß anzulegen. Dieses Aufmaß ist
maßgeblich und dient als Grundlage für die Rechnungsstellung.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung
der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.
VIII. Eigentumsvorbehalte und Werkunternehmerpfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden
sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden
können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu
übertragen.
3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so
überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine
Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen
Seite von 3 7Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.
5. An den vom Auftraggeber zur Bearbeitung eingebrachten und überlassenen
beweglichen Sachen hat der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung ein
Werkunternehmerpfandrecht i. S. d. § 647 BGB.
IX. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des erbrachten Gewerkes.
2. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare,
vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er
Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen
entstandenen Kosten.
3. Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts
anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll),
erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser
Frist. Der Auftragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme
für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640
BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
a. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis
dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben
hat.
4. Das Gewerk ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die
endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter
probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme
(Baustellenheizung).
X. Haftung
1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).
2. Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks
(spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an
der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die
Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch
und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine
Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies
kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für
Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen
gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht
die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit
Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die
Gebäudesubstanz betreffen
3. Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel unserer
Bauleistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch
Dritte oder sonstige, nicht durch uns vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir
nicht.
4. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z. B. herstellungs- und herstellerbedingt)
und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung
unterschiedlicher Materialien oder des Untergrundes zurückzuführen sind, gelten als
vertragsgemäß.
XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung
des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.
XIII. Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information
gemäß § 36 VSBG
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an
Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
XIV. Insolvenz und Auskunftspflicht
Der Auftraggeber bestätigt, dass er keine laufenden Insolvenzverfahren hat und
nach guten Glauben und Gewissen, die in Auftrag genommenen Leistungen
begleichen kann und wird. Im Falle einer Insolvenzverschleppung hat der
Auftraggeber / Geschäftsführer selbstschuldnerisch für die Zahlung der
erbrachten Dienstleistung zu haften. Bei fehlender Auskunft der finanziellen
Situation oder der Insolvenz oder anstehenden Insolvenz hat der Auftraggeber /
Geschäftsführer selbstschuldnerisch für die Zahlung der erbrachten Leistung zu
haften.
XV. Übermittlung und Verkauf der Rechnungen
Im Falle einer Zusammenarbeit mit einem SUB-Unternehmen ist die daraus
resultierende Rechnung nicht zur Übermittlung an ein Inkassobüro oder an Dritte
zulässig und es wird ausdrücklich untersagt. Stattdessen ist vorab ein
unparteiischer Mediator einzubeziehen, um eine einvernehmliche Lösung zu
erzielen.
Schriftform und salvatorische Klausel
Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen
schriftlichen Bestätigung. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein,
wird diese durch eine wirksame ersetzt.